Dresden, 11.12.2021
Weitere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zur Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung
Medieninformation 28/2021 In weiteren Beschlüssen vom 9. Dezember 2021 hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erneut mit dem Inhalt und der Reichweite der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) befasst.
Abgelehnt hat der Senat die von Betreibern eines Clubs und von Veranstaltungsräumen beantragte vorläufige Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO sowie die von einer Betreiberin eines Hotels mit Restaurants beantragte vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO.
Die genannten Vorschriften regeln das den Publikumsverkehr betreffende Öffnungsverbot von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, die Maskenpflicht auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in geschlossenen Räumen, die Beschränkung der Zulässigkeit der Öffnung von Gastronomiebetrieben auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie die Untersagung der Durchführung, Öffnung oder Überlassung von Beherbergungen zu touristischen Zwecken.
Der Freistaat Sachsen verfolgt - so der Senat - mit der Corona-Notfall-Verordnung vor allem das legitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pandemie zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels durfte der Verordnungsgeber Maßnahmen treffen, mit denen der Kontakt zwischen Menschen - insbesondere Kontakte von Menschen in Innenräumen - reduziert werden.
Die angeordneten Betriebsschließungen und -Beschränkungen seien geeignet und erforderlich.
Im Hinblick auf die aktuelle Infektionslage in Sachsen seien die Maßnahmen auch noch angemessen. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf die Maskenpflicht, welche bereits in Bezug auf frühere Corona-Schutz-Verordnungen als rechtmäßig angesehen worden war. Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.
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