Dresden, 22.08.2023
Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst bis zum 31. Oktober 2023 eine Schlussabrechnung einzureichen oder eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 zu beantragen.
Diese mögliche nochmalige Fristenverlängerung muss allerdings bis spätestens 31. Oktober auf dem Online-Portal beantragt werden. Darüber hinaus muss die Schlussabrechnung zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
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