Dresden, 24.11.2021 (Innere Altstadt)
Auf Grundlage der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 sind die Kommunen gehalten, den Alkoholausschank aber auch -konsum im Stadtgebiet zu begrenzen. Damit sollen nicht notwendige Kontakte reduziert werden, um das hochdynamische Infektionsgeschehen zu bremsen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Landeshauptstadt Dresden regelt daher mit einer Allgemeinverfügung mit Wirkung ab 25. November 2021, dass
• der Alkoholkonsum im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raum in den via Stadtkarte ausgewiesenen Innenstadtlagen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt ist.
• in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr darüber hinaus im gesamten Stadtgebiet das Verbot des Alkoholkonsums an folgenden Plätzen und Einrichtungen besteht:
- vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars, Imbissangeboten sowie Biergärten;
- auf Sport- und Spielflächen;
- an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden;
- auf Parkplätzen;
- in Park-, Grün- und Freizeitanlagen;
- im durch jedermann zugänglichen privaten Raum, wie insbesondere auf privatem Grund liegende Zugänge zu Einkaufszentren oder anderen Einrichtungen.
• Alkohol im gesamten Stadtgebiet in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen abgegeben werden darf.
• der Ausschank von alkoholischen Heißgetränken unter freiem Himmel, außerhalb von Gastronomiebetrieben, die nur mit dem Nachweis von 2G und Kontakterfassung aufgesucht werden dürfen, ganztägig untersagt ist. Damit soll Verdrängungseffekten aufgrund geschlossener Weihnachtsmärkte und vergleichbarer Einrichtungen vorgebeugt werden.
Landeshauptstadt Dresden
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