Dresden, 01.03.2022
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, welche die bisherige Corona-Notfall-Verordnung ablöst. Sie tritt am 4. März 2022 in Kraft und gilt aufgrund der dann auslaufenden rechtlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz des Bundes bis einschließlich 19. März 2022. Angesichts der aktuellen Lage in den Krankenhäusern hat sich die Staatsregierung auf weitere Lockerungen verständigt. Mit der Schutz-Verordnung sind keine Schließungen oder allgemeine, von der Bettenbelegung abhängige Maßnahmen mehr vorgesehen. Die Staatsregierung behält sich jedoch die Möglichkeit vor, bei Überschreiten der Belastungsgrenzen von 420 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten oder 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Normalbetten, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Grundlagen Das Alkoholverbot für öffentliche Plätze, welches bislang von den kommunalen Behörden verhängt werden konnten, entfällt zukünftig. Eine Kontakterfassung ist nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend vorgesehen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten bleibt bestehen.
Dienstleistungen, Handel, Messen Die Quadratmeter-basierte Begrenzung der Kundenzahl wird aufgehoben. Für sämtliche körpernahe Dienstleistungen gelten Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel. Für Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen entfallen diese Beschränkungen. Messen und Kongresse unterliegen der 3G-Regel, Besucher benötigen einen Impf- oder Genesenen- oder Testnachweis.
Kultur, Freizeit, Sport und Großveranstaltungen Für sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden. Es gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen: * im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung, höchstens 6.000 Personen gleichzeitig * im Außenbereich maximal 75 Prozent, höchstens 25.000 Personen gleichzeitig Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen. Bei 2G sind die oben genannten Kapazitätsbeschränkungen von 60 Prozent (max. 6.000 Personen) oder 75 Prozent (max. 25.000 Personen) anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift. Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden. Die Beschränkungen und Zugangsregeln gelten ebenfalls für Sportveranstaltungen. Für den Außenbereich von botanischen und zoologischen Gärten, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen, Archiven und Bibliotheken, entfallen die Zugangsbeschränkungen. Clubs und Diskotheken können wieder unter Beachtung der 2Gplus-Regel öffnen – ohne Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Auch die Regelungen hinsichtlich des Mindestabstandes finden keine Anwendung. Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich ist mit 3G-Nachweis möglich. Im Außenbereich ist kein Nachweis erforderlich. Die Öffnung von Bädern, Saunen, Dampfsaunen und -bädern unterliegt der 3G-Regel. Gastronomie und Beherbergung Besucher von gastronomischen Einrichtungen und Bars ohne Tanzlustbarkeiten benötigen für den Zutritt einen 3G-Nachweis. Zudem entfallen die eingeschränkten Öffnungszeiten. Bei allen Unterbringungen in Hotels – ob touristisch oder nicht-touristisch – wird ein Nachweis nach der 3G-Regel benötigt. Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Ein 3G-Nachweis ist ebenfalls bei touristischen Bus- und Bahnfahrten sowie gewerblichen Reisen vorzuweisen. Kirchen, Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen Die 3G-Regel findet bei Eheschließungen und Beerdigungen nur noch Anwendung, wenn diese in Innenräumen stattfinden, im Außenbereich ist somit kein entsprechender Nachweis mehr erforderlich.
Für Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften wird lediglich noch ein Hygienekonzept benötigt, die Pflicht zum Vorzeigen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises entfällt. Die Verordnung wird zeitnah unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html Informationen Herausgeber Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (https://www.medienservice.sachsen.de/medien/?search%5Binstitution_ids%5D%5B%5D=10286)
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