Dresden, 17.03.2022
Verlängerung der Corona-Regeln bis 2. April 2022 – Anpassung an geplante Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes Die Staatsregierung hat im Umlaufverfahren eine Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einigen Anpassungen beschlossen. Diese ergeben sich aus den geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welches bestimmte Maßnahmen nicht mehr vorsieht. Die Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft und gilt bis zum 2. April 2022. Abweichend von den bisherigen Regelungen kommt es mit der neuen Verordnung zu den folgenden Änderungen: * Beschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen, * Wegfall der Beschränkungen bei Versammlungen, * bei Kultur-, Freizeit-, und Sportveranstaltungen gilt im Innen- und Außenbereich unabhängig von der Besucherzahl die 3G-Regel und * in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fällt die Pflicht zur Kontakterfassung weg. Somit bleibt die 3G-Regel unter anderem für Eheschließungen und Beerdigungen in Innenräumen, bei körpernahen Dienstleistungen, der Gastronomie, Messen sowie in Hotels. Ebenso unterliegen Clubs, Diskotheken und Bars mit Tanzlustbarkeiten unverändert der 2Gplus-Regel. Gleiches gilt für die Prostitution. Grundsätzlich wird auch weiterhin an der FFP-2-Maskenpflicht festgehalten. Jedoch gilt hier eine Ausnahme bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen: Die Maske muss in den genannten Fällen nicht am Platz getragen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Die Verordnung wird im Laufe des Tages unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html Informationen / Herausgeber Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (https://www.medienservice.sachsen.de/medien/?search%5Binstitution_ids%5D%5B%5D=10286)
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