Dresden, 12.09.2022 (Innere Altstadt)
Nur Bares ist Wahres – an diesem Grundsatz halten die meisten Deutschen immer noch fest.
Auch wir waren gestern Abend in der Dresdner Altstadt unterwegs um in einem der zahlreichen Restaurants am Neumarkt Rast zu machen und unseren Durst zu löschen.
Nicht ungewöhnlich für so einen Trip, man hat auch Bargeld dabei, in unserem Fall einen Einhundert Euro schein und wir steuerten aufgrund der Mitteilung, dass es im Hofbräuhaus das beliebte Oktoberbier gibt, genau deren kleinen Biergarten an der Heinrich-Schütz-Residenz an der Frauenkirche 16 an.
Die junge freundliche Bedienung konnte uns leider von Oktoberbier keines mehr servieren, leider alles schon ausverkauft, also entschieden wir uns für Hofbräu hell und dunkel.
Später dann, als die Rechnung über 19,00 € kam, reichten wir den besagten Schein mit dem Hinweis, bitte zwanzig. Leider darf ich den Schein nicht annehmen, so die Bedienung. Wir haben die Anweisung, dass der Rechnungsbetrag in einem bestimmten Verhältnis zum Bargeldschein stehen muss.
Jetzt waren wir mehr als überrascht! Einhundert Euro Schein nicht als Zahlungsmittel erwünscht, zumindest in unserem Fall, weil der Rechnungsbetrag nur ein fünftel des Geldscheines betrug?
Welches Verhältnis als angemessen angesehen wird, konnte die junge Frau uns nicht sagen.
Da wir jedoch darauf bestanden bar zu bezahlen, verschwand die Bedienung mit dem Hinweis, Sie müsse ihre Chefin fragen, kam nach einer kurzen Zeit wieder und wechselte dann doch - Begeisterung sieht anders aus!
Wie verhält es sich also mit der Verpflichtung Bargeld im Geschäft, Restaurant oder an der Tankstelle anzunehmen?
Niemand ist verpflichtet, bei einer Zahlung mehr als 50 Münzen anzunehmen. Das gilt für Privatpersonen wie Businesskunden gleichermaßen. Bei großen Geldscheinen kennt man inzwischen die Hinweisschilder: "Wir nehmen keine 200- oder 500-Euro-Scheine an."
Die pauschale Ablehnung bestimmter Euro-Banknoten wurde jedoch durch die Europäische Kommission eingeschränkt.
Nach einer neuen Empfehlung des Gremiums können Händler die Annahme bestimmter Scheine nicht mehr generell verweigern.
Ausnahme: Wer versichern kann, dass er zu wenig Wechselgeld in der Kasse hat, muss einen Schein mit hoher Stückelung nicht annehmen. Und: Ein Kunde, der Waren für neun Euro kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler ihm einen 500-Euro-Schein wechselt, dass wäre dann unverhältnismäßig.
Der verwendete Geldschein sollte also in einem angemessenen Verhältnis zum Preis der gekauften Ware oder Dienstleistung stehen und der Hinweis, dass es diese Regelung im jeweiligen Geschäft, Restaurant oder an der Tankstelle überhaupt gibt, klar und für Jeden sichtbar ausgeschildert sein.
Einen Rechnungsbetrag über 20 Euro mit einem Einhundert Euro Schein bezahlen, ist nicht nur angemessen und verhältnismäßig, sondern auch zumutbar in jeder Hinsicht. Es handelt sich um ein übliches und gültiges Zahlungsmittel, welches an jedem Bankautomat so auch ausgegeben und in den Umlauf gebracht wird, dass weiß auch jeder Gastronom.
Darüber hinaus sollte gerade auch im Handel und der Gastronomie, wo durch den Aufenthalt eine bestimmte Kundenbeziehung entsteht, das nötige Fingerspitzengefühl vorherrschen, bevor Skepsis oder generelle interne Vorgaben diese Beziehung empfindlich stören und sich dann möglicherweise nachteilig auf den Eindruck, der hier hinterlassen wird, auswirken.
Ein Beitrag von Dirk Andersch
(Redaktion Lust auf Dresden)
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