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Corona: Lockerungen in Dresden ab 14. Januar. 2G-Regel in der Gastronomie möglich!


Corona: Lockerungen in Dresden ab 14. Januar. 2G-Regel in der Gastronomie möglich!
Corona: Lockerungen in Dresden ab 14. Januar. 2G-Regel in der Gastronomie möglich!

Dresden, 13.01.2022 (Innere Altstadt)

Der Inzidenzwert von 1.500 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in der Landeshauptstadt Dresden wird seit dem 6. Dezember 2021, und damit an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen, unterschritten. Ab Freitag, 14. Januar 2022 greifen deshalb sämtliche Lockerungen, die das Sächsische Sozialministerium in seiner Medieninformation vom Mittwoch, 12. Januar 2022 bekanntgegeben hat. Grundlage ist die ab Freitag, 14. Januar gültige Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung.


Maßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens

Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1500, den Belastungswert Normalstationen den Wert von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Normalstationen sowie den Belastungswert Intensivstationen den Wert von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.


Es handelt sich hierbei um die folgenden Maßnahmen:

– Versammlungen sind ohne Ortsfestigkeit mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich; – Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o. ä. können unter Beachtung der 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen;

die Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig;

– die Öffnung der übrigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen bedingt zusätzlich die Umsetzung der 2Gplus-Regel sowie einer Kapazitätsbegrenzung der Besucherzahl von entweder 50 Prozent der Maximalkapazität und maximal 500 Personen zeitgleich oder aber 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen; Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen;

– der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung;

– Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgt;

– Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich, die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen, eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt;

die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an folgende Auflagen gebunden wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten

o für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber

o bei Außensportanlagen, z. B. Skiliften, reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen; ausgenommen von der Kontakterfassung sind die Skilifte;

– Übernachtungen, touristischer wie nicht-touristischer Art, in Hotels, Ferienwohnung u. a. bzw. touristische Bustouren oder Bahnfahrten sind zulässig, wenn bei Anreise bzw. Fahrtantritt ein Nachweis nach der 2Gplus- Regel erbracht wird; die Betreiber haben die Kontakterfassung sicherzustellen und – Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung ü. ä. Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung

– Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.

Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.

 

Landeshauptstadt Dresden

Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll

Telefon 0351-4882390 | Fax 0351-4882332

Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden | Postfach 120020, 01001 Dresden

 

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