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Cannabis-Freigabe - Was auf Gastronomen zukommt


Cannabis-Freigabe - Was auf Gastronomen zukommt
Cannabis-Freigabe - Was auf Gastronomen zukommt

Dresden, 29.03.2024

Der Bundesrat hat den Entwurf des Cannabisgesetzes ohne Anrufung eines Vermittlungsausschusses passieren lassen. Ab dem 1. April 2024 sind somit Besitz und Konsum in bestimmten Grenzen erlaubt. Nicht gestattet ist der Konsum in einem Umkreis von 200 Metern um Schulen, Spielplätzen oder Sportstätten sowie tagsüber in Fußgängerzonen.


Doch wie sieht es in der Gastronomie aus? Für Raucherkneipen, Raucherräume und die Außengastronomie gilt: Da, wo nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesländer das Rauchen noch erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum grundsätzlich gestattet, wie nun der Dehoga mitteilte. Jeder Gastronom dürfe aufgrund seines Hausrechts den Gästen aber den Konsum von Cannabis verbieten. Das gelte auch in der Außengastronomie und in Raucherkneipen.

Ob sich Cannabis also auf den Bänken und Stühlen vor Restaurants, Imbissen oder in Biergärten verbreiten wird, liegt an den jeweiligen Gästen und Wirten. Ein Dehoga-Sprecher zitierte eine Wirtin aus dem Westen Berlins, die sagte: «Nein, das erlaube ich natürlich nicht, ich will doch mein Bier verkaufen.» In den bekannten Partykiezen könnte das aber ganz anders aussehen. 


Das gesetzliche Rauchverbot gilt auch in Clubs, trotzdem halten sich viele Betreiber nicht daran und tolerieren Raucher mit Zigaretten. Ob das auch für Joints gilt, muss sich laut Dehoga dann zeigen. Clubs könnten Zigaretten hinnehmen, Cannabis aber verbieten oder die Konsumenten in den Freiluftbereich schicken.


Regeln für das Oktoberfest offen

Wird es dieses Jahr Gras auf der Wiesn geben? Den Joint zum Bier? Kurz vor dem geplanten Start der Teillegalisierung von Cannabis ab 1. April kommen in München Fragen auf, wie der Konsum auf dem Oktoberfest geregelt werden soll - und ob und wo überhaupt auf dem Fest gekifft werden darf. 


Das Wirtschaftsreferat als Veranstalter des größten Volks- und wohl auch Bierfestes der Welt enthielt sich zunächst konkreter Aussagen. «Die Auswirkungen des Gesetzes auf Veranstaltungen oder Gastronomie werden erst in einigen Wochen oder Monaten erkennbar sein», teilte ein Sprecher mit. 


Sollte eine spezielle Regelung für das Volksfest nötig sein, werde diese in der Oktoberfestverordnung ihren Niederschlag finden. Für entsprechende Beschlüsse sei der Kreisverwaltungsausschuss zuständig. Auch im Kreisverwaltungsreferat hieß es, zum jetzigen Zeitpunkt seien noch keine Einschätzungen möglich. 


Der Wirtschaftsreferent und Festleiter Clemens Baumgärtner äußerte sich ebenfalls zurückhaltend. «Wir müssen uns das Gesetz erst genau anschauen», sagte der CSU-Politiker der «Bild»-Zeitung. Er habe jedoch zumindest ein ungutes Gefühl, wenn er sich vorstelle, dass in den Wirtsgärten auf dem Oktoberfest die Joints herumgereicht würden, sagte er der Zeitung. 


Die Sprecher der Wiesn-Wirte, Peter Inselkammer und Christian Schottenhamel, verwiesen darauf, dass die Entscheidung zur teilweisen Legalisierung von Cannabiskonsum noch sehr frisch sei. «Wir sind im Kollegenkreis gerade dabei, uns eine Meinung zu bilden. Bei unserer nächsten Wirte-Sitzung Mitte April werden wir das Thema diskutieren. Dann liegt sicher auch eine Stellungnahme des Veranstalters, der Stadt München, und der Festleitung vor.» 

Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es keinen akuten Handlungsbedarf. «Wir werden uns auch erst einmal ansehen, wie das alles bei den nächsten größeren Open-Air-Veranstaltungen wie etwa bei Tollwood vonstattengeht», so Inselkammer und Schottenhamel.


Experte: Gastronomen entscheiden über Kiffen in Raucherkneipen

Ab der Teil-Legalisierung von Cannabis am 1. April werden Gastronomen in Raucherkneipen selbst darüber entscheiden können, ob in ihrer Kneipe gekifft werden darf. «Da, wo nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesländer das Rauchen noch erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum grundsätzlich gestattet», erklärte Jürgen Benad, Rechtsexperte und Geschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA), auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. 


Nur in Nordrhein-Westfalen, Bayern und im Saarland gibt es strikte Rauchverbote für die Gastronomie. Hier müssen Raucherinnen und Raucher zum Qualmen vor die Tür. In den restlichen Bundesländern gibt es mindestens Ausnahmeregelungen - daher dürfte Cannabis-Konsum in der Gastronomie damit ein Thema werden.


«Klar ist: Jeder Gastronom darf aufgrund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Cannabis – auch in Raucherkneipen – verbieten. Das gilt auch in der Außengastronomie», betonte Rechtsanwalt Benad. Sobald minderjährige Menschen in unmittelbarer Nähe sind, sei der Konsum definitiv illegal.


Für Diskotheken gelten dieselben Regeln der Länder wie für Gaststätten, auch hier bleibt abzuwarten, wie sich die Besitzerinnen und Besitzer bezüglich des Cannabis-Konsums entscheiden werden. Ob Kneipen, Restaurants und Clubs für ihre Bereiche drinnen und draußen spezielle Hinweise entwickeln, Schilder aufhängen oder Aufkleber bestellen, und wie sich die Rauschwirkung in einer überfüllten Bar mit vielen Kiffern auf die Umgebung auswirkt, ist noch völlig offen.

(Quelle: tageskarte.io mit Material der dpa)


Das Gesetz wirft eine ganze Reihe weiterer Fragen auf und es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber über Cannabis z.B. während der Autofahrt und bei anderen Aktivitäten entscheiden und regulieren wird.

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