Dresden, 13.09.2021
Aktuelle Fakten rund um das Thema Arbeitsrecht, Impfung, Impfstatus und Lohnfortzahlung im Quarantäne-Fall.
Wer behält hier noch den Überblick? Die Länder Individualisieren ihre Regeln zur Eindämmung des Corona-Virus mit unterschiedlichsten Lösungen. Bei Arbeitgebern wie Arbeitnehmern führt das nicht zu der erhofften Planungssicherheit. Im Gegenteil, die Verwirrung und Unsicherheit nimmt nur noch weiter zu.
In Baden-Württemberg gilt z.B. ab heute die Regel, sind 250 Intensivbetten mit Covid-19-Patentien belegt oder liegt die Hospitalisierungsrate bei 8, tritt die Warnstufe in Kraft. Für Nichtgeimpfte heißt es dann nur noch mit PCR-Test Zugang zu bestimmten öffentlichen Einrichtungen. Steigen die Zahlen weiter tritt ab einer bestimmten Zahl dann automatisch die 2G-Regel in Kraft und die ist aktuell mehr als umstritten, denn es gibt in Deutschland keine Impfpflicht!
Arbeitgeber dürfen daher Ungeimpften weder kündigen noch diese abmahnen. Es bleibt daher unklar, in wieweit die 2G-Regel arbeitsrechtlich überhaupt anwendbar ist, denn der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer eine Impfpflicht nicht auferlegen. Weder ein direkter noch indirekter Zwang zur Impfung ist daher zulässig.
Bereits am 10.09.2021 wurde entschieden, dass ein Impfstatus nur von ganz bestimmten Arbeitgebern abgefragt werden darf, die Gastronomiebranche gehört hier nicht dazu.
Ist ein Arbeitnehmer ungeimpft und erkrankt an Covid-19, behält er in jedem Fall das Recht auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch würde nur erlöschen, wenn nachgewiesen ist, dass der Arbeitnehmer sich diesem Infektionsrisiko leichtfertig oder gar bewusst ausgesetzt hat.
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