Dresden, 07.03.2022
Eine Reihe Gastgeber haben auf Grund der zwangsweisen Schließungen während der Pandemie-Zeit erhebliche finanzielle Einbußen erlitten.
Einige Gastgeber haben deshalb Klage erhoben und Anspruch auf Entschädigung angemeldet.
Jedoch gibt der Bundesgerichtshof Betroffenen wenig Aussicht auf Erfolg. In einem Musterfall, in dem am 17.03. das Urteil ((Az. III ZR 79/21)) verkündet wird, bezweifeln die Karlsruher Richter, dass die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Regelungen für flächendeckende Betriebsschließungen zur Anwendung kommen können.
Wieder einmal scheinen die gesetzlichen Regelungen nicht eindeutig und zu Ende gedacht.
Wer wird für den Schaden also aufkommen oder bleiben tausende Unternehmen auf den finanziellen Folgen der Schließungen sitzen?
Das Gericht kommt zu der generellen Feststellung, dass die Verantwortung für solche Ansprüche eine sozialstaatliche Herausforderung sind und in den Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Politik gehören.
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