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Anspruch auf Überbrückungshilfe bei freiwilliger Schließung?


Anspruch auf Überbrückungshilfe bei freiwilliger Schließung?

Dresden, 15.12.2021

Bisher hat das Bundeswirtschaftsministerium bei freiwilligen Betriebsschließungen keine Überbrückungshilfe gezahlt. Nun wurden die Voraussetzungen rückwirkend gelockert.


Eine ganze Reihe an Unternehmen gerade auch aus der Gastronomiebranche, haben angesichts der aktuellen Zutrittsbeschränkungen aus wirtschaftlichen Gründen ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend teilweise eingeschränkt oder ganz geschlossen.

Für solche Betriebe soll die Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt jetzt möglich werden. Ob eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt, muss allerdings von einem Prüfenden Dritten geprüft werden.


Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 1. November bis 31. Dezember 2021. Ob sie möglicherweise auch auf die Überbrückungshilfe IV Anwendung findet, ist noch offen.


Weitere Details sind auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden.

 

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