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Falsche Gesundheitsversprechen der MGN GmbH aus Dresden


Was ist los in Dresden und Umgebung - Falsche Gesundheitsversprechen der MGN GmbH aus Dresden

Gericht untersagt MGN GmbH Kaltakquise am Telefon

Auch Rückzahlung erfolgreich für Verbraucher eingeklagt

Erneut war die Verbraucherzentrale Sachsen erfolgreich im Kampf gegen die falschen Gesundheitsversprechen der MGN GmbH aus Dresden. Das Unternehmen hatte es sich zum Geschäft gemacht, ältere Menschen mit teuren Nahrungsergänzungsmitteln am Telefon abzuzocken. Bereits 2015 hat die Verbraucherzentrale Sachsen die windige Firma mit dem Negativpreis „Prellbock“ ausgezeichnet und etliche Klage oben drauf geschenkt.

Das Landgericht Dresden hat die Geschäftemacher nun dazu verurteilt, Verbraucher künftig nicht mehr ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung für Verkaufsgespräche anzurufen (Az.: 3 O 1303/16). Das Unternehmen verkaufte telefonisch unter anderem Kapseln mit der Bezeichnung „Gesund und Fit“ an ältere Verbraucher. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass in mindestens einem der vor Gericht gebrachten Fälle keine Einwilligung vorlag. Die Verbraucherin hatte an einem Gewinnspiel im Internet teilgenommen. Die dort angeblich abgegebene Erklärung reichte aber nicht aus. Auch wurde für einen Verbraucher erfolgreich auf Rückzahlung seines Geldes geklagt. Der Chemnitzer hatte auf Drängen des Unternehmensanwalts unter Vorbehalt gezahlt, obwohl er den telefonisch geschlossenen Vertrag widerrufen hatte.

„Das sind gute Nachrichten für Verbraucher“, sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen über das noch nicht rechtskräftige Urteil. „Oft melden sich Betroffene bei uns, deren Widerruf vom Unternehmen nicht anerkannt wird. Für diese Fälle gibt es nun ein Musterurteil, auf das sie sich berufen können“, so Hummel weiter. Die MGN GmbH kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.

Weiter wurde die MGN GmbH in einem anderen Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen vom Landgericht Leipzig dazu verurteilt, Verbraucher künftig am Telefon über ihr Widerrufsrecht zu informieren (Az. 05 O 2170/15). Mit dem gleichen Urteil wurde auch irreführende Werbung mit einer angeblichen „Geld-zurück-Garantie“ untersagt. Dieses Urteil wird in Kürze rechtskräftig.

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