Warum Wasser nicht gleich Wasser ist
Natürliches Mineralwasser erfreut sich gerade in den heißen Sommermonaten großer Beliebtheit. Als kalorienfreies Getränk ist es für die Flüssigkeitsversorgung des Menschen bestens geeignet. Aufgrund seiner Bedeutung ist natürliches Mineralwasser strengen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Als einziges Lebensmittel muss es vor seiner Vermarktung zunächst von den zuständigen Überwachungsbehörden vor Ort amtlich anerkannt werden. Nur mithilfe dieser amtlichen Anerkennung können die vom Gesetzgeber geforderten strengen und umfassenden Kriterien an das Wasser gewährleistet werden. Eine Liste mit den über 800 in Deutschland anerkannten natürlichen Mineralwässern wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) regelmäßig veröffentlicht.
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV) regelt die rechtlichen Belange für natürliches Mineralwasser. Danach muss natürliches Mineralwasser aus unterirdischen, vor Verunreinigung geschützten Wasservorkommen stammen und von ursprünglicher Reinheit sein. Es zeichnet sich aus durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen und anderen Bestandteilen, die bestimmte physiologische Wirkungen aufweisen sollen. Es muss frei sein von Krankheitserregern. In der Verordnung wurden ebenfalls Vorschriften für die mikrobiologische Beschaffenheit festgelegt sowie Höchstgehalte für einige natürlich vorkommende Bestandteile, zu denen auch Arsen, Blei oder Cyanid zählen können. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen ebenso wie die amtliche Anerkennung des Mineralwassers wird von den Überwachungsbehörden in den Bundesländern vorgenommen.
Aktuelle Untersuchungsergebnisse
Im Rahmen des vom BVL veröffentlichten Monitoring-Berichts 2015 wurde natürliches Mineralwasser auf Süßstoffe und nicht relevante Metabolite von Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln untersucht. Diese Metabolite sind Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln, die in die Pflanze, den Boden und das Grundwasser gelangen können. Im Gegensatz zu relevanten Metaboliten besitzen nicht relevante Metabolite kein wahrnehmbares Wirkpotenzial. Im Mineralwasser sind sie dennoch unerwünscht, da sie dem Grundsatz der „ursprünglichen Reinheit“ widersprechen.
Für zahlreiche nicht relevante Metabolite existieren derzeit nur gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) für Trinkwasser, die gemeinsam vom Umweltbundesamt und dem Bundesinstitut für Risikobewertung entwickelt wurden. Verbindlichere Richtwerte werden derzeit auf EU-Ebene abgestimmt. In über 10 % der insgesamt 772 untersuchten Mineralwasserproben wurden Verunreinigungen durch bestimmte nicht relevante Metabolite nachgewiesen.
Süßstoffe werden in Lebensmitteln eingesetzt, da sie im Gegensatz zu Zucker keine oder nur sehr wenige Kalorien aufweisen. Anders als Zucker werden manche Süßstoffe vom menschlichen Körper jedoch nicht weiterverarbeitet. Stattdessen werden sie ungefiltert über den Urin wieder ausgeschieden und können so in Oberflächengewässer, Grundwasser und über den Boden auch in Mineralwasser gelangen.
Bei den 3.780 im Jahr 2015 auf Süßstoffe durchgeführten Untersuchungen in Mineralwasserproben konnten in etwa 96 % der Fälle keine Rückstände von Süßstoffen in Mineralwasser bestimmt werden. Bei 4 % der Untersuchungen wurde ein Gehalt oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,05 µg/l analysiert.
Ein Süßstoffgehalt oberhalb der Bestimmungsgrenze ist nicht gleichbedeutend mit einem Risiko für die menschliche Gesundheit. Da Süßstoffe jedoch eine Abweichung von der „ursprünglichen Reinheit“ des Mineralwassers bedeuten, sind sie generell unerwünscht.
Sprudel oder still
Auf dem Etikett der Mineralwasserflasche sind alle für den Verbraucher relevanten Informationen aufgeführt. So lässt sich von der Verkehrsbezeichnung auf die Art des Mineralwassers schließen. Sie kann „Natürliches Mineralwasser“ oder „Natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ lauten. Wurde dem Wasser Kohlensäure zugesetzt, wird noch unterschieden in „Natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ oder „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“.
Enthält das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid pro Liter, muss das mit dem Hinweis „Enthält mehr als 1,5 Milligramm pro Liter Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“ angegeben werden. Natürliche Mineralwässer mit einem natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 Milligramm pro Liter dürfen die Zusatzbezeichnung „Säuerling“ oder „Sauerbrunnen“ tragen. Die Bezeichnung „Sprudel“ darf verwendet werden, wenn das Mineralwasser im Wesentlichen unter natürlichem Kohlensäuredruck aus der Quelle hervorsprudelt. „Stilles Mineralwasser“ ist natürliches Mineralwasser, das einen geringen Kohlensäuregehalt aufweist.
Angaben/ Anforderungen Mit geringem Gehalt an Mineralien/ < 500 mg/l Mineralstoffe
Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien/ < 50 mg/l Mineralstoffe
Mit hohem Gehalt an Mineralien/ > 1500 mg/l Mineralstoffe
Natriumhaltig/ > 200 mg/l Natrium
Geeignet für natriumarme Ernährung/ < 20 mg/l Natrium
Calciumhaltig/ > 150 mg/l Calcium
Magnesiumhaltig/ > 50 mg/l Magnesium
Chloridhaltig/ > 200 mg/l Chlorid
Sulfathaltig/ > 200 mg/l Sulfat
Bicarbonathaltig/ > 600 mg/l Hydrogencarbonat
Fluoridhaltig/ > 1 mg/l Fluorid
Eisenhaltig/ 1 mg/l Eisen (zweiwertiges)
Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung/ Besondere Anforderungen
Wasser ist nicht gleich Wasser
Neben natürlichem Mineralwasser, das als einziges Wasser vor seiner Vermarktung amtlich anerkannt werden muss, gibt es auch noch Quell-, Tafel- und Heilwasser sowie selbstverständlich Trinkwasser. Die Regelungen zu Quellwasser und Tafelwasser sind ebenfalls in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV) zu finden.
Für Quellwasser gelten teilweise die gleichen Regelungen wie für natürliches Mineralwasser. Es muss auch aus einem unterirdischen Wasservorkommen stammen, direkt am Quellort abgefüllt werden und die gleichen mikrobiologischen Anforderungen erfüllen, jedoch ist der Nachweis der ursprünglichen Reinheit nicht erforderlich und es gelten die chemischen Anforderungen gemäß Trinkwasserverordnung.
Tafelwasser kann abgefülltes Trinkwasser sein, aber auch eine Mischung verschiedener Wässer. Es wird aus Trinkwasser, Quellwasser oder natürlichem Mineralwasser hergestellt und kann zudem weitere Zutaten enthalten, wie etwa Meerwasser, natürliches salzreiches Wasser und Mineralsalze. Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, dass die Grenzwerte für chemische Stoffe, die für Trinkwasser festgelegt sind, eingehalten werden.
Heilwasser zählt nicht zu den Lebensmitteln, sondern zu den Arzneimitteln. Für Heilwasser besteht damit eine Zulassungspflicht gemäß Arzneimittelrecht. Es kann zur Vorbeugung, Behebung oder Linderung von Krankheiten verwendet werden. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss unter anderem die Wirksamkeit nachgewiesen werden.
Trinkwasser oder Leitungswasser unterliegt den strengen Regelungen der Trinkwasserverordnung, unter anderem bezüglich mikrobiologischer Grenzwerte sowie der Grenzwerte für chemische Stoffe. Es muss den Menschen in großen Mengen sicher und relativ kostengünstig zur Verfügung gestellt werden und wird regelmäßig durch die dafür zuständigen Gesundheitsämter kontrolliert.
Trinkwasser ist alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken, zur Körperpflege und -reinigung, zum Abwaschen von Geschirr oder Wäschewaschen verwendet wird, aber auch alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Weiterführende Informationen
– Informationen des BVL zu Mineralwasser: www.bvl.bund.de/mineralwasser
– Informationen der EU-Kommission zu Mineralwasser: http://ec.europa.eu/food/safety/labelling_nutrition/mineral_waters_en
– Informationen des Umweltbundesamtes zu Trinkwasser: www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser
– Berichte zur Lebensmittelsicherheit – Monitoring 2015: www.bvl.bund.de/monitoring2015
– Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV): www.gesetze-im-internet.de/min_tafelwv
– Trinkwasserverordnung: www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Pressestelle Mauerstraße 39-42 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30-18444-00211 Telefax: +49 (0)30-18444-00209 E-Mail: pressestelle@bvl.bund.de